Antrag | 25.04.2013

Luxussanierung im Erhaltungssatzungsgebiet Arcisstr. 57

Anfrage

Luxussanierung im Erhaltungssatzungsgebiet Arcisstr. 57

Das Mietshaus Arcisstr. 57 wurde von einem Investor erworben. Es wurde bereits entmietet und in Eigentumswohnungen umgewandelt, die derzeit zum Kauf angeboten werden. Das Mietshaus im Vordergebäude steht seit längerer Zeit leer.

Das Anwesen liegt im Erhaltungssatzgebiet „Georgenstraße/ Zentnerstraße/Josephsplatz“.

Bereits der Prospekt zum Bauvorhaben lässt eine gewisse Exklusivität erkennen und eine Luxussanierung erwarten. Die Wohnungen im Altbau werden aktuell zu einem Preis von 8.600,00 Euro – 10.500,00 Euro/qm zum Verkauf angeboten. Die beiden Dachgeschosswohnungen im Altbau (185,34 qm und 232,30 qm) werden zu einem Preis von 12.800,00 Euro/qm angeboten.

Umwandlungen wie in der Arcisstr. 57 erfolgt, verändern die Strukturen der Maxvorstadt. Die Vertreibung der angestammten Bevölkerung durch Luxussanierung und überhöhte Mieten wird durch solche Luxussanierungen befördert. Zusätzlich wird der in München geltende Mietspiegel durch Objekte wie diese entsprechend in die Höhe getrieben.

Obwohl die städtischen Erhaltungssatzungen gerade die Sozialstrukturen des Viertels schützen sollen, ist das hier nicht geschehen. Das wirft die Frage auf, wann greift die Erhaltungssatzung eigentlich noch und was muss sich ändern, dass dieses Instrument wirksamer wird.

Deshalb fragen wir:

1.Warum hat das wohnungspolitische Instrument der Erhaltungssatzung im Objekt Arcisstr. 57 nicht gewirkt? Warum konnte das Haus vollständig entmietet werden?

2.Wurde die Entmietung des Anwesens bei der Genehmigung billigend in Kauf genommen?

3.Welche Gründe gab es, die Abrissgenehmigung des bestehenden 3-stöckigen Wohnhauses mit 5-6 Wohneinheiten im Rückgebäude zu erteilen?

4. Warum konnten die Mieter durch das städtische Vorkaufsrecht nicht vor Luxussanierung und Entmietung geschützt werden?

5.Wie hoch war damals der durchschnittliche Mietpreis? Wie hoch die Ausübungsschwelle in diesem Erhaltungssatzungsgebiet?

6.Lag der Genehmigungsbehörde der Verkaufsprospekt vor?

7.Wie konnten Wohnungen deutlich über 130 qm genehmigt werden, obwohl das in Erhaltungssatzungsgebieten nicht genehmigungsfähig ist?

8.Welchen Einfluss hat die Stadt in Erhaltungssatzungsgebieten auf die Größe und die Ausstattung der Wohnungen bei Sanierung und Neubau?

9.Die Umbau- und Neubaumaßnahmen sind erst am Anfang. Gibt es in diesem Stadium noch Korrekturmöglichkeiten?

Initiative:
Sabine Krieger
Gülseren Demirel
Herbert Danner

Mitglieder des Stadtrates