Antrag | 11.11.2008

Einstellung der bildlichen Datenerhebung durch die Firma Google

Antrag

Sofortige Einstellung der bildlichen Datenerhebung von Straßen und Gebäuden durch die Firma Google sowie deren Veröffentlichung im Internet durch „Google Street View“
Antrag:

Die Stadtverwaltung wird beauftragt,

– umgehend die Firma Google Germany sowie den Mutterkonzern Google Inc. (USA) darüber in Kenntnis zusetzen, dass die Erhebungen von Bild- und Videodaten von Straßen und Gebäuden in München zum Zweck der Internetveröffentlichung durch Google Street View nach Meinung des Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein rechtswidrig sind und gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen.

  • die Firma Google aufzufordern, künftig eine Datenerhebung in der Stadt München zu unterlassen und keine Street-View-Bildsequenzen aus München im Internet zu veröffentlichen.
  • eine Stellungnahme der „Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich“ der Regierung Mittelfranken sowie des „Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ zu erbitten und diese dem Stadtrat vorzulegen.
  • Durch diese Maßnahmen soll der Schutz von personenbezogenen Daten von Münchner Grundeigentümern, Bewohnern oder evtl. sonstiger Nutzer der erfassten Orte gewährleistet werden.

Begründung:
Nach Angaben des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ist die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet durch Google Street View nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie nach dem Kunsturhebergesetz rechtswidrig.
Auf dieser Grundlage hatte das ULD im Oktober 2008 die Firma Google erfolgreich aufgefordert, die Datenerhebung in Schleswig-Holstein zu unterlassen und keine Street-View-Bildsequenzen aus Schleswig-Holstein im Internet zu veröffentlichen.
Das Internetangebot von Google vermittelt dem Betrachter einen optischen Rundum-Gesamteindruck über die Art und Natur der Bebauung von Straßenzügen, die äußere Gestaltung von Haus, Wohnung und Garten mit Rückschlussmöglichkeit auf Ausstattung, wirtschaftlichen Wert, Zugänglichkeit, Diebstahlmöglichkeit und vieles mehr.
Darüber hinaus kann die Zuordnung und damit Identifizierung von Personen mit einem spezifischen äußeren Erscheinungsbild zu einem bestimmten Zeitpunkt und einem bestimmten Ort erfolgen.
Laut § 4 Abs. 2 BDSG ist eine Datenerhebung nur nach Einwilligung des Betroffenen zulässig. Ausnahmen liegen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2b BDSG dann vor, wenn „die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden“. Davon kann jedoch hinsichtlich der beabsichtigten Veröffentlichung im Internet nur ausgegangen werden, wenn zuvor eine wirksame Verschleierung bzw. Anonymisierung erfolgt. Ob dies mit der von Google eingesetzten Technologie hinreichend erreicht wird, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Eine Veröffentlichung von persönlichen Bildnissen ohne Einwilligung der Abgebildeten widerspricht dem Kunsturhebergesetz. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden.
Zudem verstößt die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten (Zuordnung von Grundstücken oder Wohnungen (Geokoordinaten) zu Personen), wobei hier die Bestimm- oder Beziehbarkeit genügt, gegen § 3 Abs. 1 des BDSG.
Da die Bilder nicht von den Betroffenen selbst veröffentlicht und für Google Street View somit nicht frei zugänglich waren, besteht für Google bei Verwendung der Bilder nach § 33 Abs. 2 Nr. 7 BDSG Benachrichtigungspflicht der Betroffenen, welche wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle nicht realisierbar ist.
Somit überwiegen schließlich nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG offensichtlich die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen.
Von Google sind außerdem keine Maßnahmen vorgesehen, wonach Eigentümer, Nutzer oder Bewohner zumindest nachträglich die Beseitigung der Bilder veranlassen könnten.

Fraktion Die Grünen – rosa liste
Initiative:
Siegfried Benker
Lydia Dietrich