Pressemitteilung | 26.10.2012

Ehrenordnung für den Stadtrat

P R E S S E M I T T E I L U N G

Ehrenordnung für den Stadtrat

Die Stadtratsfraktion Die Grünen – rosa liste hat beantragt, eine Ehrenordung für den Stadtrat einzuführen. Nach dem Vorschlag des Grünen Fraktionsvorsitzenden Dr. Florian Roth sollen die Münchner Stadträtinnen und Stadträte neben den Informationen zu Person und politischen Schwerpunkten zukünftig auch Angaben zu ihrer beruflichen Situation machen. Dazu gehören u.a. auch die Nennung des Arbeitgebers, die Angabe von etwaigen Beraterverträgen oder gutachterlichen Tätigkeiten, die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien sowie Funktionen in Vereinen, Verbänden oder vergleichbaren Gremien. Darüber hinaus sollen sich die Mitglieder des Stadtrats verpflichten, weder Geld noch unangemessene Sachgeschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, mit denen Einfluss auf Entscheidungen genommen werden könnte. Die Ehrenordnung soll lediglich einen empfehlenden Charakter haben, Verstöße werden also nicht geahndet.

Dr. Roth verwies zur Begründung auf neue Anforderungen an die Transparenz und Glaubwürdigkeit von politischen Mandatsträgern, wie sie in der aktuellen Debatte um Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten sowie Abgeordnetenbestechung deutlich geworden seien.

Dr. Florian Roth: „Natürlich ist der ehrenamtliche Stadtrat nicht mit dem Bundestag gleichzusetzen. Aber es ist doch angebracht, den Bürgerinnen und Bürgern gewisse Auskünfte über die beruflichen Verhältnisse zu geben. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag bemühen sich zur Zeit, den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung so zu modernisieren, dass Deutschland mit der übrigen zivilisierten Welt mithalten kann. Denn gegenwärtig ist nur der sog. ‚Stimmenkauf’ strafbar, jedoch nicht die Bestechung im Hinblick auf andere Formen des Verhaltens und der Beeinflussung. Momentan ist es also vollkommen legal, einem Bundestagsabgeordneten oder einem Stadtrat Geld zu geben mit der Maßgabe, all seinen Einfluss in Fraktion und Volksvertretung geltend zu machen, um ein bestimmtes Interesse – etwa eines Unternehmens – durchzusetzen (wenn dies nicht explizit mit einem Verhalten in einer Abstimmung verbunden ist).
Solange es hier keine sinnvolle gesetzliche Regelung gibt, ist es ein erster Schritt, die Ablehnung von Korruption für den in unserer Macht liegenden Bereich zu formulieren – zumindest in Form einer nicht strafbewehrten Selbstverpflichtung.“