Anfrage
Bürokratische Hürden bei ärztlicher Versorgung nach Asylbewerberleistungsgesetz?
Eine niedergelassene Ärztin wendete sich an uns, weil sie für die Behandlung einer Asylbewerberin kein Honorar bekam. Grund war, dass die Patientin keinen Notfallschein besaß, weshalb AOK und Kassenärztliche Vereinigung die Begleichung des Rechnungsbetrages verweigerten.
Asylbewerberinnen und -bewerber dürfen in ihrer gesundheitlichen Versorgung nicht benachteiligt werden. Da sie über keinen individuellen Versicherungsschutz verfügen, muss deshalb durch die zuständige Behörde – in diesem Fall durch das Sozialreferat – eine entsprechende medizinische Versorgung der Betroffenen sichergestellt werden. Die Tatsache, dass es dabei nicht zu einer regulären Abrechnung mit den Krankenkassen kommt, darf jedoch nicht zu Lasten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte gehen.
Deshalb fragen wir:
1. Gibt das Sozialreferat an Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz standardmäßig einen Notfallschein aus, der im Behandlungsfall der Abrechnung dient?
2. Wenn ja:
a) Wie werden Folgebehandlungen durch Spezialisten bzw. in enger zeitlicher Abfolge gewährleistet, wenn der Notfallschein dann bereits durch die / den erstbehandelnde/n Ärztin / Arzt „eingezogen“ wurde?
b) Wie wird die Honorierung der ärztlichen Leistung bei Verlust des Notfallscheines sichergestellt?
3. Wenn nein: Wie wird die angemessene ärztliche Versorgung der Anspruchsberechtigten nach Asylbewerberleistungsgesetz sichergestellt, ohne dass der / die behandelnde Ärztin / Arzt auf die Honorierung verzichten muss?
4. Wie wurde von Seiten des Sozialreferates bisher bei solchen Konfliktfällen verfahren?
5. Gibt es Möglichkeiten, einer unbürokratischen Abrechnungsweise, um derartige Konfliktsituationen künftig zu verhindern?
Initiative:
Gülseren Demirel
Siegfried Benker
Dr. Florian Vogel