Antrag | 28.02.2018

Unverzüglich Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ziehen

(Antrag zur dringlichen Behandlung in der Vollversammlung vom 21.03.2018)

 

1. Spätestens ab dem 01.01.2019 wird im Bereich der Umweltzone ein Fahrverbot für Dieselkraftfahrzeuge unter Euro 5 ausgesprochen.

 

2. Spätestens ab dem 01.01.2020 wird dieses Fahrverbot auch auf Dieselkraftfahrzeuge mit Euro 5 ausgeweitet.

 

3. Für die Fahrverbote werden Ausnahmeregelungen bzw. Übergangsregelungen für Wirtschaftsverkehr, Anwohnende, Mobilitätseingeschränkte etc. eingeführt.

 

4. Bis zur Sommerpause wird bez. 1,-3. von der Stadtverwaltung dem Stadtrat ein Umsetzungskonzept zur Entscheidung vorgelegt (in dieser Zeit wird auch geklärt, ob hier ein Einvernehmen mit dem Freistaat erzielt werden kann oder ob die Landeshauptstadt im Interesse der Gesundheit ihrer Bürgerinnen und Bürger und im Respekt vor der Rechtsordnung, gegen die der Freistaat ja mit der Missachtung rechtskräftiger Urteile sogar unter Inkaufnahme von symbolischen Strafzahlungen bisher verstößt, gezwungen ist, im Alleingang vorzugehen).

Um eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen und einen Flickenteppich der Regelungen zu vermeiden, setzt sich die LH München, angesichts der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht geschaffenen neuen Rechtslage, vehement bei der Bundesregierung für eine einheitliche Plakettenregelung ein.

 

5. Es wird geprüft, ob die LH München allein oder mit anderen betroffenen Kommunen eine gestufte Kennzeichnung für Kfz, die weiter in die betroffenen Gebiete einfahren dürfen, schaffen kann.

 

6. Der Oberbürgermeister wird gebeten, mit der BWM Group in Verbindung zu treten, um zu erreichen, dass dieser Automobilhersteller eine Hardwarenachrüstungsmöglichkeit für seine Dieselfahrzeuge schafft und den Besitzerinnen und Besitzern diese finanziert. Gemeinsam mit dem Freistaat und anderen deutschen betroffenen Oberbürgermeistern wird eine Initiative ergriffen, solch eine, von den Herstellern finanzierte, Nachrüstung für die gesamte Autoindustrie zu ermöglichen.

 

Begründung:

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung BVerwG 7 C 26.16 – Urteil vom 27. Februar 2018 (siehe: http://www.bverwg.de/pm/2018/9) entschieden, dass auch „Diesel-Verkehrsverbote ausnahmsweise möglich seien“ und zwar auch ohne eine neue

bundesgesetzliche Regelung („Blaue Plakette“). Da München mit seinen Überschreitungen der zulässigen NO2-Höchstwerte etwa an der Messstelle Landshuter Allee einen traurigen Spitzenplatz in Deutschland einnimmt, müssen zum Schutz der Gesundheit der Menschen daraus unverzüglich Konsequenzen gezogen werden. Erst durch das kollektive jahrelange Versagen von Automobilindustrie sowie Landes- und Bundespolitik ist es dazu gekommen, dass die Justiz nun die Einführung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge für rechtmäßig erklärt. Andere Maßnahmen wie z.B. eine bessere Förderung von ÖPNV und Fahrradverkehr sind begleitend weiter zu forcieren, haben aber nach allen maßgeblichen Einschätzungen nicht die Wirkung, innerhalb kurzer Zeit zur Einhaltung der Höchstwerte zu führen. Da in dem Gerichtsurteil auch die Möglichkeit „zonaler … Verkehrsverbote“ eingeräumt wird, wäre der Umgriff der bisherigen Umweltzone als Geltungsbereich sinnvoll. Dies hat grundsätzlich auch das Referat für Gesundheit und Umwelt in seiner Einschätzung hinsichtlich Fahrverboten mit Blauer Plakette konzidiert.

Das Gericht hat betont, dass dabei „sicherzustellen sei[n], dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt“:

In diesem Zusammenhang werden vom Gericht auch die von uns immer geforderten „Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen“ als rechtlich möglich und geboten angesehen.

Schließlich wurde vom Gericht betont, dass – z.B. im Stuttgarter Fall – dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete, „eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten“, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft, zu prüfen“ sei. Dem tragen wir in diesem Antrag durch ein zweistufiges Vorgehen Rechnung.

Eine weitere im Urteil formulierte Vorbedingung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen ist, „dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnelllstmöglichen Einhaltung überschrittener NO2-Grenzwerte darstellen“.

Dies wurde im Fall der Stadt München sowohl durch das Verwaltungsgericht München als auch durch den bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Der Beklagte könne nach „Ausräumung der derzeit noch bestehenden straßenverkehrsrechtlichen Ungewissheiten nicht mehr rechtsfehlerfrei davon absehen, in eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans für München Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (nachfolgend „Dieselfahrzeuge“ genannt) einzuarbeiten“ ( VGH München, Beschluss v. 27.02.2017 – 22 C 16.1427, http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-102838?hl=true).

Da die rechtlichen Zweifel jetzt ausgeräumt sind und sogar Möglichkeiten aufgewiesen wurden entgegen der z.B. von der Landeshauptstadt München vertretenen Rechtsauffassung ganze Zonen für Verbote vorzusehen und dabei die Verhältnismäßigkeit wahrende Ausnahmen aufzunehmen, ist auch ohne weitere (jedoch zu erwartende) Entscheidungen der bayerischen Gerichte „der Wille der Richter zu Fahrverboten klar erkennbar“ (so die Münchner Referentin für Gesundheit und Umwelt Jacobs laut Süddeutscher Zeitung vom 28.02.2018). Diesem Willen muss nun auch unverzüglich Rechnung getragen werden.

Auch wenn eine bundesweite Plakettenregelung („Blaue Plakette“) wegen der besseren Kontrollierbarkeit von Vorteil wäre und deshalb erneut einzufordern ist, darf dies nicht weiterhin als Ausrede für Tatenlosigkeit dienen.

Im genannten Artikel wird Frau Jacobs auch damit zitiert, dass es noch unklar sei, „ob die Stadt notfalls auch in Eigenregie [d.h. ohne einen Luftreinhalteplan des Freistaats] die Umweltzone verschärfen kann“. Dies beinhaltet aber zumindest die Möglichkeit, hier als Stadt initiativ zu

werden und nur im Fall eines Verbots durch den Freistaat, dies auf dem Rechtsweg zu klären.

 

 

Fraktion Die Grünen – rosa liste

Initiative:

Dr. Florian Roth

Gülseren Demirel

K. Habenschaden

Dominik Krause

Paul Bickelbacher

Herbert Danner

Lydia Dietrich

Anna Hanusch

Jutta Koller

Sabine Krieger

Hep Monatzeder

Sabine Nallinger

Thomas Niederbühl

Oswald Utz

 

 

Mitglieder des Stadtrates