Antrag | 08.02.2016

Rinderschlachtung an der Münchner Schlachthof Betriebs GmbH (am Schlachthof München): Welche Informationen hat das Kreisverwaltungsreferat?

Anfrage

Bei der Staatsanwaltschaft München wurde nach unseren Informationen von der Tierschutzorganisation PETA (People for the Ethical Treatment of Animals) Anzeige gegen die Betreiber der Münchner Schlachthof Betriebs GmbH aufgrund von Missachtungen tierschutzrechtlicher Bestimmungen nach dem TierSchG erstattet. Seit Dezember 2015 läuft hier das Ermittlungsverfahren.

Das Städtische Veterinäramt als Teil des Kreisverwaltungsreferats kümmert sich um die Bereiche Lebensmittelhygiene (vor allem Fleischhygiene), Tierseuchen und tierische Nebenprodukte aber auch um den Tierschutz. Damit ist es für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben auch in den privaten Schlachtbetrieben des Schlachthofes München zuständig.

Wir fragen daher:

1. Zur Situation im Betrieb Rinderschlachtung des Schlachthofs München allgemein:

1.1 Welches sind die Kontrolltätigkeiten der Amtsveterinäre des KVR vor Ort? In welchem Turnus? Mit welcher personeller Ausstattung? In welchen Abständen werden die Amtsveterinäre wieder ausgewechselt und wie hoch ist die tägliche Arbeitsdauer?

1.2 Welchen Anteil der Arbeitszeit vor Ort nimmt die Prüfung von Formularen ein, welcher Anteil der Arbeitszeit wird für die tatsächliche Überprüfung des Abladens, Betäubens und Schlachtens aufgewandt?

1.3 Wurden in der Vergangenheit Hausverbote gegen einzelne Amtsveterinäre ausgesprochen? Wenn ja, wie häufig ist dies bereits vorgekommen? Aus welchen Gründen? Wie wurde dies dann von Seiten des KVR personell aufgefangen?

2. Zum Entladen der Tiere:

2.1 Werden nach den Erkenntnissen der Amtsveterinäre beim Entladevorgang Elektrotreiber eingesetzt? Wenn ja, in welchen Situationen? Wenn ja, welche Dauer haben die elektrischen Impulse?

2.2 Gibt es Hinweise (sowohl aufgrund durchgeführter Kontrollen der Amtsveterinäre als auch aufgrund sonstiger Augenzeugenberichte), die auf den Einsatz von sogenannten „Dauerschockern“ (Elektrotreiber ohne zeitliche Begrenzung der elektrischen Impulse, demnach mit andauerndem Stromstoss) schließen lassen?

3. zur Betäubung der Rinder vor der eigentlichen Schlachtung ( Laut § 13 Absatz 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) müssen Tiere so betäubt werden, „dass sie schnell unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.“):

3.1 Trifft es zu, dass am Schlachthof München ein Wechsel des zur Betäubung eingesetzten Bolzenschussfabrikats statt fand? Welches waren hierfür angabegemäß die Gründe?

3.2 Wie hoch war die Fehlbetäubungsquote vor dem Wechsel des Geräts? Wie hoch in der Zulassungs- bzw. Testphase? Wie hoch ist die Fehlbetäubungsquote seit Verwendung des neuen Geräts?

3.3 Gibt es, neben der Kontrolltätigkeiten der Amtsveterinäre, noch Hinweise oder Augenzeugenberichte, die auf eine erhöhte Fehlbetäubungsquote seit Verwendung des neuen Bolzenschussgerätes schließen lassen?

3.4 Gibt es in den Kontrollberichten des KVR Hinweise darauf, dass die verwendeten Betäubungsfallen (Fixierungsanlage) zu viel Spielraum für die Köpfe der Rinder bietet und so die Fehlbetäubungshäufigkeit im Gegensatz zu anderen Rinderschlachtbetrieben erhöht ist?

4. Zur Trächtigkeit von Kühen:

4.1 Wie häufig werden von den Amtsveterinären bei der Lebendbeschau der abgeladenen Tiere trächtige Kühe identifiziert? Wie ist daraufhin die weitere Vorgehensweise?

4.2 Wie häufig werden von den Amtsveterinären bei der Beschau der geschlachteten Tiere vormals trächtige Kühe identifiziert? Gibt es hier eine Dokumentation bzw. Maßnahmen gegenüber den anliefernden Betrieben?

5. Zum Schächten von Rindern:

5.1 Wurde dem oben genannten Rinderschlachtbetrieb am Münchner Schlachthof vom KVR eine Ausnahmegenehmigung für betäubungsfreies Schlachten erteilt?

5.2 Wenn ja, in welchem Ausmaß und unter welchen Auflagen?

5.3 Gab es in der Vergangenheit Hinweise (sowohl aufgrund durchgeführter Kontrollen der Amtsveterinäre als auch aufgrund sonstiger Augenzeugenberichte), die auf eine Nichteinhaltung dieser Auflagen schließen lassen?

5.4 Wenn nein, gab es in der Vergangenheit Hinweise (sowohl aufgrund durchgeführter Kontrollen der Amtsveterinäre als auch aufgrund sonstiger Augenzeugenberichte), die auf Durchführung von betäubungsfreiem Schlachten trotz nicht erteilter Ausnahmegenehmigung schließen lassen?

Wir bitten, wie in der Geschäftsordnung des Stadtrates vorgesehen, um eine fristgemäße Beantwortung unserer Anfrage.

 

Fraktion Die Grünen – rosa liste

Initiative:

Katrin Habenschaden

Sabine Krieger

Herbert Danner

Mitglieder des Stadtrates