Antrag | 03.01.2017

Erhöhung der Kita-Gebühren durch die Hintertür?

(Anfrage:) Wie in der heutigen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung zu lesen ist, gibt es in Hinblick auf die Berechnung der Kita-Gebühren durch das Referat für Bildung und Sport seit dem Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes einige Widersprüche. Die Verwaltung befasste den Stadtrat erst im Juli 2015 mit einer Änderung der Gebührensatzung. Die Änderung stand im Kontext der streikbedingten Rückerstattung der Kindertagesstättengebühren und war daher nur ein kleiner Teil einer größeren Vorlage, welche sich primär mit einer anderen Thematik beschäftigte. In diesem Beschluss beantragte der Referent, dass § 2 Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes EStG keine Anwendung findet. Diese Regelung sollte ab dem Kita-Jahr 2015/2016 Anwendung finden. Dies bedeutete, dass ab diesem Zeitpunkt die Kinderbetreuungskosten, welche bis 2012 in den Werbungskosten enthalten waren, nicht mehr vom Einkommen abgezogen werden dürfen, da diese Kosten nun als Begriff „Sonderausgaben“ geltend zu machen sind. Die Verwaltung argumentierte, dass es einen zu hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde, für sämtliche Fälle diese Kosten zu ermitteln, und dass damit die „Rechtsfolge in einem Zirkel zur Voraussetzung der eigenen Rechtmäßigkeit würde“.

Konkret bedeutet diese Änderung, dass in vielen Fällen nun ein höheres Einkommen als Grundlage für die Berechnung der Kitagebühren herangezogen wird als dies früher der Fall war.

Die Vorlage geht jedoch nicht darauf ein, ob dieses Verwaltungshandeln seitens des Bundesfinanzministeriums (BMF) so empfohlen war. Eine Mitteilung seitens des BMF1 kann auch dahingehend interpretiert werden, dass Kinderbetreuungskosten nach wie vor abgezogen werden sollten:

„Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die Begriffe „Einkünfte“, „Summe der Einkünfte“ oder „Gesamtbetrag der Einkünfte“ an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach §10 Absatz 1 Nummer 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten.“ (Siehe Fußnote 1, Seite 2)

Auch andere Institutionen wie das Institut für Wissen in der Wirtschaft sind der Ansicht, dass sich durch die Neuregelung seitens des BMF keine Begründung dafür findet, dass sich die Kitakosten, wenn diese am Einkommen errechnet sind, ändern2.

Im Artikel der Süddeutschen Zeitung beschreibt die Autorin zudem, dass die Rechtsabteilung die Gebührenstelle bereits im Jahr 2014 angewiesen hat, die Gebühren nur auf Basis des Einkommens ohne Abzug der Kinderbetreuungskosten zu berechnen. Dies schließt sie aus einem internen Dokument des Referats, welches der Zeitung vorliegt. Da die Satzung jedoch erst im Juli des Jahres 2015 geändert wurde womit die Rechtmäßigkeit von tausenden Bescheiden in Frage gestellt wäre

Außer den rechtlichen Fragen ist zu problematisieren, dass aufgrund einer eher formalen Änderung des Steuerrechts für viele Familien eine Gebührenerhöhung durch die Hintertür eingetreten sein könnte.

 

 

Wir fragen daher:

 

1. Wie handhaben andere Kommunen die Änderungen seitens des BMF?

2. Sollten andere Kommunen die Kita-Gebühren weiterhin auf Basis des Einkommens abzüglich der Kinderbetreuungskosten berechnen – Wieso verfährt die Landeshauptstadt München dann nicht genau so?

3. Wie hoch ist die maximale monatliche Erhöhung der Kita-Gebühren für die Eltern durch die Änderung der Satzung (Angaben in Euro und Prozent)?

4. Wie hoch ist die durchschnittliche Erhöhung der Kita-Gebühren gemittelt auf alle Gebührenzahler?

5. In wie vielen Fällen haben sich durch diese Satzungsänderung die Kita-Gebühren erhöht?

6. Wieso waren in der damaligen Stadtratsvorlage3 keine Ausführungen über mögliche Gebührenerhöhungen für Eltern enthalten?

7. Wie wertet die Stadt München die Ausführungen des BMF bzw. die im Artikel der SZ genannte „Empfehlung“ des BMF auch weiterhin die Kosten für Kinderbetreuung vom Einkommen abzuziehen?

8. Sieht das Referat für Bildung und Sport die Möglichkeit, die Berücksichtigung der Betreuungskosten bei der Gebührenstaffelung mitaufzunehmen?

9. Welche erhöhten Verwaltungskosten würden dem Referat für Bildung und Sport entstehen wenn es in allen Fällen die Prüfung des Abzugs der Kinderbetreuungskosten von den Einkommen vornehmen würde?

10. Wäre eine Novellierung der Einkommensgrenzen bei der Gebührenstaffelung möglich, um dadurch den Effekt der Satzungsänderung auszugleichen und Mehrbelastungen im Durchschnitt zu vermeiden?

11. Wenn ja, wie würden sich die Einkommensgrenzen verschieben?

12. Trifft es zu, dass die Zentrale Gebührenstelle seitens der Rechtsabteilung oder der Referatsleitung angewiesen wurde, bereits im Jahr 2014 die Gebühren ausschließlich auf Basis des Einkommens ohne abgezogene Kinderbetreuungskosten zu berechnen?

13. Wenn 12 bejaht wurde: Auf welcher rechtlichen Grundlage geschah dies?

14. Wenn 12 bejaht wurde: Sind alle Bescheide, welche ab dem Zeitpunkt der Anweisung bis zum Zeitpunkt der Satzungsänderung erstellt wurden, rechtssicher oder könnten die Eltern diese im Nachhinein anfechten?

15. Wenn 12 bejaht wurde: Hat die Verwaltung dann damit ohne Stadtratsauftrag gegen eine gültige Satzung verstoßen?

 

Initiative:

Dr. Florian Roth

Gülseren Demirel

Katrin Habenschaden

Sabine Krieger

Jutta Koller

Oswald Utz

Mitglieder des Stadtrates